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Was du über Rezepte und Zuzahlungen in der Apotheke wissen solltest

Wer heute ein Medikament in der Apotheke abholt, begegnet einem durchdachten System verschiedener Rezeptarten und Erstattungsregeln. Besonders seit der Einführung des E-Rezepts hat sich einiges verändert.

Das traditionelle Kassenrezept

Den herkömmlichen „rosa Schein“ kennt jeder gesetzlich Krankenversicherte. Anfang 2024 wurde er verbindlich vom E-Rezept abgelöst. In der Apotheke haben Patienten mehrere Möglichkeiten beim Einlösen: Sie können ihre elektronische Gesundheitskarte vorzeigen, die E-Rezept-App auf dem Smartphone nutzen oder einen Papierausdruck mit QR-Code verwenden. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt dabei den Großteil der Kosten. Voraussetzung ist allerdings, dass das Rezept innerhalb von 28 Tagen eingelöst wird. Danach ist es zwar noch zwei weitere Monate gültig, die Patienten müssen die Kosten für das verschriebene Medikament dann aber komplett allein tragen.

Nebenjob mit Sinn: Medikamentenfahrer

Das Privatrezept

Daneben existiert das Privatrezept, das mittlerweile auch als E-Rezept verfügbar ist. Viele kennen dies bisher zum Beispiel als „blaues oder weißes Papier-Rezept“. Im Gegensatz zum E-Rezept für gesetzlich Versicherte ist die elektronische Form bei Privatrezepten derzeit noch freiwillig. Der behandelnde Arzt kann auf Wunsch also auch weiterhin ein Papierrezept ausstellen. Das Privatrezept kommt nicht nur bei Privatversicherten zum Einsatz, sondern auch, wenn gesetzlich Versicherte Medikamente selbst bezahlen müssen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden. Bei Privatversicherten, bei denen alle Verordnungen über das Privatrezept laufen, erstattet die private Krankenversicherung die Kosten in der Regel im Nachhinein, entweder vollständig oder anteilig, abhängig vom individuellen Versicherungsvertrag und der Art des Medikaments. Das Privatrezept ist üblicherweise drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

Das grüne Rezept

Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nutzen Ärzte das grüne Rezept, das ebenfalls als E-Rezept ausgestellt werden kann. Es dient als qualifizierte Empfehlung. Obwohl die Krankenkasse die Kosten generell nicht übernimmt, schätzen viele Patienten diese fachkundige Orientierungshilfe bei der Medikamentenwahl.

Das gelbe Betäubungsmittelrezept

Eine Sonderstellung nimmt das gelbe Betäubungsmittelrezept ein. Es unterliegt speziellen Sicherheitsvorschriften und wird für stark wirksame Medikamente (Betäubungsmittel) wie bestimmte Schmerzmittel, Drogenersatzstoffe oder ADHS-Medikamente verwendet. Das Rezept besteht aus drei Teilen: Je ein Teil verbleibt beim Arzt und in der Apotheke, der dritte geht an die Krankenkasse zur Abrechnung. Es ist geplant, auch das Betäubungsmittelrezept in der Zukunft als E-Rezept umzusetzen.

Ein Praktikum in der Apotheke

Medikamentenkosten teilen

Bei den Kassenrezepten gibt es ein ausgeklügeltes Zuzahlungssystem. Gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen einen Eigenanteil an den Arzneimittelkosten in Höhe von zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro leisten. Es sind jedoch nicht mehr als die jeweiligen Kosten des Mittels zu entrichten. Diese Regelung soll zum einen die Krankenkassen entlasten und zum anderen einen bewussten Umgang mit Medikamenten fördern.

Befreiungen und Entlastungen

Kinder und Jugendliche sind generell von Zuzahlungen befreit. Gleiches gilt für Schwangere bei schwangerschaftsbedingten Beschwerden. Auch Menschen mit geringem Einkommen sowie chronisch Kranke, die die finanzielle Belastungsgrenze erreicht haben, können eine Befreiung von der Zuzahlung beantragen.

Festbeträge, Mehrkosten und Höhe der Zuzahlung

In Deutschland existieren viele Arzneimittel mit derselben Wirkung und Qualität und zum Teil auch identischer Zusammensetzung, deren Preise sich jedoch stark unterscheiden können.
Es gibt dabei viele Medikamente, bei denen die gesetzlichen Krankenkassen Festbetragsregelungen mit den Herstellern vereinbart haben. Sofern die Patienten eines dieser Medikamente erhalten, müssen sie keine Zuzahlung leisten.

Wenn Patienten selbst vom Festbetragspräparat auf Rezept abweichen und ein Wunschpräparat zum Beispiel wegen eines bestimmten Herstellers verlangen, müssen sie sowohl die Mehrkosten, also die Differenz zwischen Festbetragspräparat und Wunschpräparat, als auch die gesetzliche Zuzahlung leisten. Den Differenzbetrag müssen dabei auch Versicherte zahlen, die von der Zuzahlung befreit sind. Wenn der Arzt bei der Verordnung vom Festbetragspräparat abweicht, ist er im Falle der Verordnung eines Präparates mit Mehrkosten verpflichtet, den Patienten aufzuklären. Hier lohnt es sich, nach einem vergleichbaren, günstigeren Präparat zu fragen.

Eine Zuzahlung kann auch dann entfallen beziehungsweise sich verringern, wenn einzelne gesetzliche Krankenkassen Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern schließen und so ihre Versicherten teilweise oder komplett von Zuzahlungen befreien. Die Apotheken vor Ort beraten die Patienten aktiv über mögliche zuzahlungsfreie Alternativen oder unterstützen bei der Suche nach einer günstigeren Option.